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14.02.2011

Lesezeit: etwa 7 Minuten

Doppelhaushalt 2011/12

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Sascha A. Roßmüller

An Bayerisches Staatsministerium für Finanzen
z. Hd. Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon
Odeonsplatz 4
Rain, den 23.12.10
D-80539 München
Betreff: Doppelhaushalt 2011/2012
Meine sehr geehrten Herren Staatsminister Fahrenschon bzw. Staatssekretär Pschierer bzw. Damen und Herren des Staatsministeriums für Finanzen im Freistaat Bayern,
ich erlaube mir, mich als Bürger des Freistaats in Sachen des Landeshaushalts für das kommende Jahr 2011 mit einigen Fragen an das Ministerium zu wenden, und um Aufklärung zu bitten. Nachdem ich den Medien entnehmen durfte, dass seitens des Regierungskabinetts der Haushaltsentwurf verabschiedet wurde, wollte ich mir als mündiger Bürger noch selbigen Tages einen Überblick über die Regierungspläne verschaffen und recherchierte im Internet nach den Einzelplänen der Fachressorts, wurde jedoch nicht fündig. Weder auf den Ministeriumsseiten noch auf den Seiten des Bayerischen Landtages fand ich Diesbezügliches eingestellt, woraufhin ich mich telefonisch an die Pressestelle in Ihrem Hause wandte, um nachzufragen, ab wann der Kabinettsentwurf öffentlich zugänglich gemacht würde. Nach einigem Zögern und vergeblichen telefonischen Verbindungsversuchen an andere Dienststellen des Ministeriums teilte man mir mit, dass der „verabschiedete“Haushalt im April ins Netz gestellt werden würde. Ich gab kurz meiner Verwunderung hinsichtlich der zeitlichen Komponente sowie des Prozedere darüber Ausdruck und wandte mich daraufhin telefonisch an den Bayerischen Landtag und ließ mich mit einer netten Dame verbinden, die für den Haushaltsausschuss verantwortlich ist; vermutlich als Ausschusssekretärin. Auf meine Frage hin, ob der Kabinettsentwurf bereits in den Geschäftsgang des Landtages eingereicht wurde und mit einer Drucksachennummer versehen sei, wurde mir mitgeteilt, dass dies voraussichtlich erst Ende Januar 2011 geschähe. Da ich auch an dieser Stelle mit Blick auf den meines Erachtens unangemessen späten Zeitpunkt einer Haushaltsverabschiedung bereits jenseits des ersten Quartals des in Frage stehenden Rechnungsjahres meine kritische Beurteilung dieses Vorgangs v. a. in Bezug auf die Haushaltsbewirtschaftung und das Budgetrecht als dem sog. „Königsrecht“ des Parlaments kundtat, wurden mir als Rechtfertigungsgründe benannt, dass es sich um außergewöhnlich schwierige Zeiten handle, die Staatsregierung die Novembersteuerschätzung für ihre Haushaltsaufstellung abwarten wollte und die Bayerische Verfassung dies zulasse.
Und hier komme ich zum Kernanliegen meines Auskunftsbegehrens. Denn ungeachtet einer scheinbar in dieser Angelegenheit zahnlos agierenden Parlamentsopposition erachte ich diese Handhabung als demokratiepolitisch kritikwürdig, zumal das Beispiel des Freistaates Sachsen, in dem die Zeiten – obgleich die Uhren in Bayern laut Volksmund anders gehen sollen - nicht weniger außergewöhnlich sein dürften als in Bayern, zeigt, dass eine gemessen am Zeitstrahl reguläre Haushaltsberatung und Haushaltsverabschiedung möglich ist, selbst unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der jüngsten Steuerschätzung. Hierzu bräuchte man lediglich im Zuge der parlamentarischen Beratungen seitens der Staatregierung eine Ergänzungsvorlage nachreichen. Ein Vorgang, der meines Wissens selbst dem Bayerischen Landtag nicht unbekannt sein dürfte, da in früheren Zeiten bereits praktiziert. Somit liegt hier die Vermutung nahe, dass sich die Staatsregierung im Zuge der Haushaltsaufstellung/-beratung der Opposition und letztlich auch seinen sich informierenden Bürgern gegenüber nicht transparent mit krisenbedingten fiskalischen Unwägbarkeiten auseinandersetzen wollte, wobei gerade die transparent gemachte vergleichende Verwendung der Steuermehreinnahmen interessante Einblicke in die politische Schwerpunktsetzung geboten hätte. Die schweigende Duldsamkeit der parlamentarischen Opposition verwundert mich diesbezüglich, weshalb ich mitunter direkt in Ihrem Hause nachfragen möchte, inwiefern aus Regierungssicht andersgelagerte Gründe vorliegen, die ich mir ggf. bekannt zu geben bitte.
Darüber hinaus bewegt mich in diesem thematischen Zusammenhang eine weitere Frage grundsätzlicher Natur. Die geschilderte Vorgehensweise scheint zwar auf den ersten Blick aus juristischer Sicht im Hinblick auf Art. 78 Abs. 3 und 4 Bayerische Verfassung sowie Art. 30 Bayerische Haushaltsordnung nicht anfechtbar, wirft jedoch nach meinem subjektiven Rechtsempfinden dennoch einige Fragestellungen auf. Grundsätzlich sehe ich das Parlamentsrecht bei der Haushaltsaufstellung beschnitten, da ja - wenn ich richtig liege - durch die Fortführung des Vorjahreshaushalts bis zur Verabschiedung im bereits begonnenen Rechnungsjahr dem Parlament die Möglichkeit genommen ist, beispielsweise Titel, die nicht an in ihrer Laufzeit fristgebundene Programme geknüpft sind, für den gesamten Doppelhaushalt im Soll auf Null stellen zu können, nachdem der Staatsminister für Finanzen diese aus dem Vorjahreshaushalt resultierend fortbewirtschaftet. Auch wenn ich kein Jurist bin und eingestehen muss, mich noch nicht mit der Kommentarliteratur zum in Rede stehenden Verfassungsartikel befasst zu haben, liegt für mich eine solche Interpretation des Gedankens der Verfassungsväter durchaus nahe. Nachdem der Abs. 4 des Art. 78 Bayerische Verfassung die Ausnahme vom vorhergehenden Absatz expressis verbis festlegt für den Fall, dass der Landtag nicht rechtzeitig gemäß Art. 78 Abs. 3 Bayerische Verfassung entscheidet, und nicht für den Fall, dass die Staatsregierung ihren Haushaltsentwurf nicht zu gegebener Zeit einreicht und somit die Voraussetzung zum Greifen des Abs. 4 erst schafft, zeigt meines Erachtens deutlich die Verinnerlichung der Gewaltenteilung von Legislative und Exekutive, die bei den Verfassungsvätern vorhanden war, und vermutlich nur für den äußersten Ausnahmefall die Handlungsfähigkeit des regierenden Staatsapparates aufrechterhalten wollte – falls im Gegensatz zu einer in ihrer Interessenlage weitaus homogener einzuschätzenden Regierung womöglich dissentierende Kräfte im Parlament zu keiner rechtzeitigen Mehrheitsentscheidung führen. Von daher kann ich persönlich aus der Bayerischen Verfassung nicht zwingend ableiten, dass das gegenwärtige Haushaltsverfahren legitim sei, womit sich bereits die nächste Fragestellung aufdrängt.
Art. 30 BayHo konzipiert den Regelmodus der regierungsseitigen Einbringung der Entwürfe für das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan in den Landtag bis spätestens nach der ersten Sitzungswoche nach dem 30. September vor Beginn des neuen Haushaltsjahres als eine Soll-Vorschrift. (Anmerkung: Demgegenüber ist beispielsweise der Bayerischen Gemeindeordnung in Art. 65 Abs. 2 zu entnehmen, dass die vom Gemeinderat zu verabschiedende Haushaltssatzung samt Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist. Zwar fehlt es an einer direkten Vergleichbarkeit eines kommunalen Vertretungsorgans mit dem Landesparlament, jedoch offenbarte der Gesetzgeber durch Erlass des Art. 65 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung und der darin enthaltenen Ist-Vorschrift seine Skepsis hinsichtlich einer generellen Rechtzeitigkeit von Haushaltsbeschlüssen. Sachliche Gründe, die ein nicht nur unerhebliches Hinauszögern der Haushaltsfestsetzung auf Landesebene rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine grundsätzlich termingerechte Haushaltspolitik ist in der einen wie der anderen Gebietskörperschaft für den Erhalt staatlicher Handlungsfähigkeit zwingend erforderlich.)
Aus meinen vorangegangen Ausführungen ließe sich jetzt die Schlussfolgerung ziehen, die optionale Terminologie des Art. 30 BayHO in eine ausnahmslos obligatorische abzuändern, wobei mich vorerst nicht einmal Sinn oder Unsinn dieser Fragestellung bewegen, sondern vielmehr die Frage, welche Grenzen dem zeitlichen Spielraum der Staatsregierung überhaupt gestellt sind. Eine zeitlich nicht limitierte Ermächtigung würde quasi die Pflicht zur Haushaltsaufstellung zur Gänze negieren bzw. ins Leere laufen lassen und somit den zentralen parlamentarischen Gesetzgebungsakt ad absurdum führen. Obendrein wären Art. 78 Abs. 1 und 3 Bayerische Verfassung durch eine derartige Haushaltspraxis verletzt, worin meine Frage gründet, welche Maßnahmen seitens des Gesetzgebers und der Verwaltung, insbesondere des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesen Verfassungsverstößen präventiv entgegenzutreten?  
Eine den Art. 30 BayHO konkretisierende Durchführungsbestimmung ist mir jedenfalls nicht bekannt. Ich möchte Sie deshalb freundlichst ersuchen, mir die zutreffende Verwaltungsvorschrift zu benennen. Sollte es, entgegen meiner Erwartung, eine solche nicht geben, bitte ich mir zu erläutern, aus welchen Gründen die Staatsregierung der Ansicht ist, einer solchen entbehren zu können.
Trotz meiner Kritik an dem nicht zuletzt wohl von Ihnen, Herr Staatsminister Fahrenschon hauptsächlich zu verantwortenden Umstand, dass der Landeshaushalt für das Jahr 2011 erst im April 2011 verabschiedet wird, wünsche ich dennoch selbstverständlich frohe Festtage und ein gesundes neues Jahr. - In Erwartung einer meine Gedanken ernst nehmenden sowie zufrieden stellenden und/oder aufschlussreichen Antwort verbleibe ich:
Mit freundlichen Grüssen
Sascha A. Roßmüller    
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