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24.09.2011

Lesezeit: etwa 3 Minuten

Bayerische Landesbank - Verwaltungsrat auch künftig haftungsprivilegiert!

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Der „HypoAlpeAdria-Skandal“ um die Bayerische Landesbank, der mit immerhin mehr als 3,7 Milliarden Euro zu Buche schlug und die den Landeshaushalt im zweistelligen Milliardenbereich belastende Bankenkrise 2008 führten zwar zu einem Untersuchungsausschuß, doch - wie es scheint - zu mehr nicht. Außer Spesen nichts gewesen! Wenngleich auch über alle (!) Parteigrenzen hinweg eine schuldhafte Pflichtverletzung aller (!) Verwaltungsräte festgestellt wurde, wird dennoch niemand haftbar in Regress genommen. Dies allein mag schon skandalös genug sein, allerdings schlägt es dem Faß den Boden aus, daß sich an dieser fragwürdigen Rechtssituation auch fürderhin nicht das Geringste geändert hat. Auch bei einer erneuten vergleichbaren bankenpolitischen Handlungsweise wäre der Verwaltungsrat nur eingeschränkt schadenersatzpflichtig!
 
Eine Inanspruchnahme der BLB-Verwaltungsräte für Schadenersatz kann nämlich nach wie vor lediglich bei einem Nachweis „grober“Fahrlässigkeit erfolgen. Dies ist allerdings keineswegs eine fachlich begründete Selbstverständlichkeit, da vergleichsweise das Aktiengesetz in § 116 Satz 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 Aufsichtsräte für jegliche Form der Fahrlässigkeit in Haftung nimmt. Die bayerische Gesetzgebung jedoch erlaubt gemäß Art. 8 Abs. 8 und Art. 16 Abs. 1 BayLBG, die Rechtsverhältnisse der Landesbank und ihrer Organe kraft Satzung zu regeln, wodurch die Möglichkeit eröffnet wurde, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 der Landesbanksatzung deren Verwaltungsräte nur bei „grob“ fahrlässigen Pflichtverletzungen in Haftung zu nehmen. Als ob es geplant gewesen wäre…
 
Und tatsächlich die Genese dieser fragwürdigen Haftungsbeschränkung kann dem Betrachter nicht zwingend uninterpretierbar erscheinen. Blickt man nämlich ca. ein Jahrzehnt zurück, läßt sich ein eventueller Zusammenhang mit dem seinerzeitigen sog. „Milliardenkredit“ an den kurz darauf pleite gegangenen Medienmogul Leo Kirch nicht ganz von der Hand weisen. Das selbe Mitglied der Staatsregierung, das sich seinerzeit bei der Hypovereinsbank vergeblich um den Kredit für Kirch einsetzte, verhalf diesem erfolgreicher in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Bayerischen Landesbank, die sehr wohl einen zwei Milliarden DM schweren Kredit trotz Warnungen der landesbankeigenen Innenrevision gewährte. Ob sich dies unterstützend für Stoibers in diese Zeit fallenden Wahlkampf auswirkte, mag Spekulation bleiben, fest steht jedoch, daß Kirch im April 2002 pleite war – und fest steht auch, daß im Mai 2002 der BLB-Verwaltungsrat das diesen bis zum heutigen Tage begünstigende Haftungsprivileg in die Satzung einführte.
 
Es ist durchaus anzunehmen, daß ohne diese Selbstprivilegierung Verwaltungsratsvorlagen etwas sorgfältiger gelesen und Abstimmungen gewissenhafter abgewogen worden wären. Auch ist es nicht so leicht vorstellbar, daß Verwaltungsratsmitglieder teilweise nur an der Hälfte der Sitzungen überhaupt anwesend sind. Als beizeichnend ist es jedoch schon zu werten, wenn seit dem 2008 zur Krise ausgewachsenen kostenträchtigen Landesbankskandal um den HAAG-Kauf auch die heutigen Mitglieder des BLB-Verwaltungsrats, die Staatsminister Fahrenschon (CSU) und Zeil (FDP) nebst Konsorten nach wie vor nicht bereit sind, diesbezüglich aus der Krise zu lernen und Konsequenzen zu ziehen. Der § 19 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Landesbanksatzung ist nach wie vor unverändert gültig, und auch der Gesetzgeber hat bislang keine darauf Einfluß nehmende Veränderung des Landesbankgesetzes vorgenommen.
 
Doch immerhin befindet sich seitens der Opposition inzwischen ein Gesetzesentwurf im Geschäftsgang des Parlaments. Eine eigene Mehrheit ist rechnerisch jedoch nicht gegeben, so daß es interessant zu beobachten sein wird, wie sich in vermutlich näherer Zukunft die regierungstragenden Koalitionsfraktionen von CSU und FDP im Maximilianeum bei der zweiten bzw. dritten Lesung verhalten werden.       


 

Sascha A. Roßmüller; Stellv. NPD-Landesvorsitzender Bayern

 

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