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08.12.2009

Lesezeit: etwa 3 Minuten

Der Gesinnungsdiktatur wehren - Rechtsstaat statt Sonderrechts-Staat!

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Beschlossen auf dem 44. ordentlichen Landesparteitag in der Oberpfalz.
A. Vor dem Hintergrund der am 17. November 2009 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, der zufolge Einschränkungen von Freiheitsrechten – etwa im Bereich des Versammlungsrechts, der sogenannten „Volksverhetzung“ oder anderer strafbewehrter Meinungsdelikte – zwar ein „meinungsbeschränkendes (...) Sonderrecht“ [darstellen], das aber wegen seiner ausschließlichen Stoßrichtung gegen „positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus“ als „Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts“ für „ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar“ erklärt wird,
B.angesichts der unhaltbaren Feststellung des BVerfG: „Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden“ (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2009, www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-129.html),
beschließt die Landesversammlung der bayerischen Nationaldemokraten,
1. diese ausdrückliche Festlegung der bundesdeutschen Exekutive und Jurisdiktion auf die Institution des Sonderrechts durch das deutsche Höchstgericht als mit den Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar zu verurteilen,
2. diejenigen Parteigliederungen, die – etwa in einem Landesparlament – über die Möglichkeit verfügen, am gesetzgeberischen Prozeß zu partizipieren oder ihn zu beeinflussen, aufzufordern, den offenkundig grundgesetzwidrigen Charakter der BVerfG-Entscheidung vom 17.11.2009 zu thematisieren (z.B. im Rahmen aktueller Stunden und/oder parlamentarischer Anfragen) und/oder durch Einbringung geeigneter parlamentarischer Initiativen auch für eine breitere politische Öffentlichkeit in seiner Grundgesetzwidrigkeit und seinen Folgen für die staatliche Ordnung der Bundesrepublik transparent zu machen;
3. die Bundespartei aufzufordern, alle Möglichkeiten auszuloten, wie der mit der BVerfG-Entscheidung vom 17.11.2009 eingeschlagene Weg in einen mit Sondergesetzen regierenden Gesinnungsstaat jetzt noch abzuwenden ist (z.B. durch einen Gang vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof oder andere geeignete juristische Instanzen); und
4. verurteilt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht behauptete Qualität der Bundesrepublik Deutschland als „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ als staatsrechtlich und historisch unhaltbar.
Begründung:
Gegen bestimmte Gruppen gerichtete Sondergesetze bzw. die nur gegen bestimmte Gruppen gerichtete Vorenthaltung grundgesetzlich kodifizierter Grundrechte wie etwa des Versammlungsrechts oder des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist nicht nur grundgesetzwidrig, sondern verstößt in eklatanter Weise gegen die Grundprinzipien der Gleichbehandlung und der Rechtsgleichheit aller Deutscher.
Der jetzt vom bundesdeutschen Höchstgericht aufgezeigte und der Exekutive eröffnete Weg, zur Abwehr bestimmter Organisationen oder durch ihre Gesinnung zu definierender politischer Gruppen - insbesondere politisch rechtsstehender – mithilfe von Sondergesetzen Einschränkungen in der Wahrnehmung von Grundrechten auch gegen das grundsätzliche Sonderrechtsverbot zu ermöglichen, ebnet einer gegen die nationale Opposition in Deutschland gerichteten Gesinnungs- und Willkürherrschaft Tür und Tor. Die NPD kann und wird diese Entwicklung nicht hinnehmen. Sie beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 20, Abs. 4, GG, der das Widerstandsrecht gegen jeden vorsieht, der es unternimmt, „diese Ordnung zu beseitigen (...), wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Die bayerischen Nationaldemokraten lehnen insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht behauptete Qualität der Bundesrepublik als eines „Gegenentwurf[es] zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ als staatsrechtlich und historisch unhaltbar ab. Zahlreiche frühere Entscheidungen des deutschen Höchstgerichts haben demgegenüber – trotz fehlender Handlungsfähigkeit des fortbestehenden Deutschen Reiches – die Kontinuität deutscher Staatlichkeit und Rechtsprechung auch über den Epochenbruch nach 1945 hinaus festgestellt, so etwa im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts. Auch das Fortwirken wichtiger Funktionseliten nach 1949 (etwa im Bereich des Rechtswesens, nach 1955 auch bei der Bundeswehr) verweist die Behauptung, die Bundesrepublik sei geradezu als „Gegenentwurf“ zum NS-Staat konzipiert worden, ins Reich der Fabel. Es handelt sich vielmehr um eine ideologische Fiktion, die sich unschwer aus der parteipolitischen Zusammensetzung des deutschen Höchstgerichts erklären läßt. Die bayerischen Nationaldemokraten widersprechen dieser Geschichtsklitterung mit Nachdruck.

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