02.02.2009
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Wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz verurteilt
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Zur Hauptseite wechselnAm Montag, den 26. Januar 2009 wurde ein Gewerkschaftssekretär vom Amtsgericht München wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu 1.600 Euro Geldstrafe verurteilt.
Der "Streikposten" der Gewerkschaft war in der Münchner Fußgängerzone vom Staatsschutz beobachtet, eingeschüchtert und angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen weitere 15 Gewerkschaftsmitglieder wegen unerlaubter Versammlung nach dem bayerischen Versammlungsgesetz. Der Fall ist bereits aktenkundig durch eine Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Versammlungsgesetz.
In einem großen Geschäft in der Münchner Fußgängerzone kam es im Mai letzten Jahres zu einem Arbeiterkampf. Die gewerkschaftlich organisierten Arbeiter wollten bessere Arbeitsbedingungen durchsetzen und traten dafür in den Streik. Um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen, wurden vor dem Geschäft "Streikposten" aufgestellt, die in Flugblättern und mit selbst gefertigten Transparenten die Passanten über ihr Anliegen informierten. Nach den Feststellungen der Polizei, die vor Ort ermittelte und Fotos schoß, nahmen 15 Personen an der von der Gewerkschaft organisierten Aktion teil. Zu Zwischenfällen kam es nicht. Der Staatsschutz bewertete die "Streikposten" als Versammlung im Sinne des bayerischen Versammlungsgesetzes, und das noch vor Inkrafttreten des neuen bayerischen Versammlungsgesetzes am 1. Oktober 2008. Gegen die Verantwortlichen der Gewerkschaft wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG. eingeleitet (113 Js 11159/08).
In Bayern wurde in der ersten Jahreshälfte 2008 ein neues Versammlungsgesetz verabschiedet. Danach müssen öffentliche Versammlungen innerhalb von 72 Stunden angemeldet werden. Eine Versammlung beginnt bereits bei zwei Personen. Mit diesem Gesetz kann jeder jederzeit festgesetzt werden. Deshalb muß das neue bayerische Versammlungsgesetz wieder rückgängig gemacht werden, weil dieses Gesetz gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verstößt - das Bestandteil demokratischer Verfassungen war - und auch gegen die Bayerische Verfassung nach Artikel 113 (Versammlungsfreiheit); darin heißt es wörtlich: "Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln." Außerdem sollten Geschäfte in München vorrangig deutsche Arbeiter einstellen.