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29.10.2007

Lesezeit: etwa 4 Minuten

Wunsiedel am 24.Oktober 2007: Treffen der Verfassungsgegner!

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160 Vertreter von Kommunen, aus 70 bayerischen Städten, trafen sich auf Steuerzahlerkosten im oberfränkischen Wunsiedel, um Strategien gegen den „Rechtsextremismus“ zu entwickeln, bis hin zu „mobilen Eingreiftruppen“.
Diese kuriose Veranstaltung kann nicht ohne Widerspruch bleiben, denn es gibt keinen gesetzgeberischen Auftrag an die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, gegen eine Gesinnung mit öffentlichen Mitteln vorzugehen. Die Form der politischen Auseinandersetzung ist im Rechtsstaat mit Gesetzen (z.B. Parteien- und Versammlungsgesetz, sowie Strafgesetze) genau geregelt, an die sich alle Beteiligten zu halten haben.
Der Begriff „Rechtsextremismus“ ist dabei kein juristischer Begriff, sondern eine Art politische „Totschlag“-Bezeichnung für national und volksbewusst Denkende in diesem Lande. Er unterliegt dem subjektiven Empfinden und dem willkürlichem Gebrauch durch den Benutzer dieses Ausdruckes. Klar ist, dass sich dieses Treffen hauptsächlich gegen die politische Partei NPD richtete, die als einzige organisierte nationale Opposition auch durch öffentliche Aktionen in Erscheinung tritt. Fakt ist jedoch, dass eine Partei unter dem Schutz des Parteiengesetzes steht, in dem es heißt: „Parteien erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.“ Eine Einschränkung dieser Tätigkeit, wie von den Teilnehmern des Treffens geplant, ist also gegen das Grundgesetz gerichtet. Natürlich müssen sich hierbei alle Parteien bei ihren Aktivitäten an die bestehenden Gesetze halten. Ist die Tätigkeit einer Partei gegen das Grundgesetz gerichtet, kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht ein Urteil über die „Verfassungswidrigkeit“ feststellen und die Partei verbieten. Ein Antrag vor Jahren auf Verbot der NPD wurde jedoch mit den vorgelegten Unterlagen erst gar nicht zur Verhandlung vom BVG zugelassen, da es sich herausstellte, dass sich die staatlichen Organe selbst rechtswidrig verhalten haben und sogenannte Beweise wohl durch Einflussagenten „getürkt“ wurden. Somit stehen der NPD nach wie vor die vollen Rechte wie jeder anderen Partei auch zu. Es ist geradezu die Pflicht von staatlichen und kommunalen Organen und Vertretern, die politische Arbeit der NPD zu tolerieren und nicht zu behindern. Es ist für einen Rechtsstaat unerträglich, dass es offenkundig eine Partei minderen Rechts gibt, nämlich die immerhin seit 1964 auch in Landtagen und Kommunalparlamenten tätige NPD.
Selbstverständlich gibt es auch in der NPD, die den Anspruch einer Volkspartei erhebt, wie in jeder anderen Partei, verschiedene politische Strömungen und keine Einheitsmeinung. Entscheidend ist hierbei jedoch das Programm und die Satzung der Partei und das darin festgeschriebene Bekenntnis zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“, was aber nicht heißen kann, das man keine Forderungen nach wesentlichen Änderungen im Staatswesen mehr erheben darf. Alleine damit kann keine „Verfassungswidrigkeit“ begründet werden! Auf ihren Parteitag am 27./28.10. hat sich die SPD zum „demokratischen Sozialismus“ bekannt. Obwohl sie mit dieser Forderung wohl kaum auf die Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerung zählen kann, wird damit aber durch Staat und Medien noch lange nicht ein Bekenntnis zur ehem. DDR verbunden. Man stelle sich demgegenüber einmal vor, die NPD würde einen Beschluss zum „demokratischen Nationalsozialismus“ fassen. So wird mit zweierlei Maß gemessen und Jeder, der sich heute politisch „unkorrekt“ äußert, wie jüngst die Fernsehmoderatorin Eva Hermann, wird, wie in totalitären Systemen, geächtet, ist aus der „Gemeinschaft der Demokraten“ ausgestoßen und wird, wenn möglich, mit Berufsverbot belegt, auch wenn es hierfür keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Demgegenüber wollen die Nationaldemokraten eine „freie rechtssoziale Demokratie“ mit den in ihrem Programm und Veröffentlichungen genannten Grundsätzen und einzelnen Forderungen.
Bleibt noch die Frage den strafbaren Handlungen von sogenannten „Rechtsextremisten“: Hier gilt, wie bei anderen Straftaten auch, das Strafgesetzbuch. Zuständig ist ausschließlich die Polizei, deren Aufgabe es ist, Straftaten zu verfolgen. Tatsache ist, dass die Meinungsfreiheit in Deutschland durch den „Volksverhetzungsparagrafen“ § 130 mehr eingeschränkt ist, als in allen anderen europäischen Kernländern. Obwohl er allgemein gefasst ist, wird dieser § fast ausschließlich gegen „rechts“ verwendet, bzw. missbraucht. Deshalb sind Forderungen nach dessen Abschaffung begründet. Keinen Zweifel gibt es, dass sich Jedermann an die Gesetze halten muss, solange diese in Kraft sind.
Das Treffen der kommunalen Vertreter in Wunsiedel ist also nicht nur überflüssig, sondern ist in seinen Forderungen geradezu rechtswidrig. Selbstverständlich steht auch den kommunalen Beamten eine eigene private Meinung zu, jedoch nicht der Einsatz öffentlicher Mittel zur Behinderung der Tätigkeit einer politischen Partei oder die Aufsicht über die Gesinnung der einzelnen Bürger.
Es wird Zeit, dass die Diskussion über diese Dinge wieder versachlicht wird und die Vertreter der öffentlichen Organe zur Besinnung kommen, bzw. sich nicht länger von ideologischen Scharfmachern zu rechtswidrigen Handlungen verhetzen lassen.

Ralf Ollert
NPD-Landesvorsitzender Bayern
Stadtrat in Nürnberg
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